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Bauturbo

Bauturbo_Symbolbild

 

Information zum "Bau-Turbo" – Neue Regelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus

Der Bundestag hat das sogenannte „Bau-Turbo“-Gesetz im Oktober 2025 verabschiedet. 

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung werden auch über den „Bau-Turbo“ hinaus verschiedene Beschleunigungselemente ins BauGB eingefügt.

 

 

Die Neuregelungen im Überblick:

 

  • Neue Abweichungsmöglichkeiten durch § 246e BauGB („Bau-Turbo“)

Die weitreichendsten Beschleunigungsmöglichkeiten bietet der neue § 246e BauGB. Danach kann von den Vorschriften des BauGB und den auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften abgewichen werden. Das umfasst Bebauungspläne und sonstige Satzungen sowie die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die Abweichungen sind nur zulässig für die Schaffung von Wohnraum oder die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender baulicher Anlagen, die dem Wohnen dienen.

Das Vorhaben muss mit nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar sein. Die Gemeinde muss zustimmen. Dies richtet sich nach dem neuen § 36a BauGB. Die Zustimmung kann die Gemeinde aufgrund eines angenommenen Rechtsverstoßes gegen das BauGB sowie aus anderen Gründen versagen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten verweigert wird.

 

  • Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 3 BauGB)

Auf Grundlage des neuen § 31 Abs. 3 BauGB können die Bauaufsichtsbehörden beispielsweise zukünftig Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans auch in mehreren vergleichbaren Fällen und unabhängig vom Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes erteilen.

Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB)

Ein neuer § 34 Abs. 3b BauGB ermöglicht, im unbeplanten Innenbereich von der Voraussetzung des Einfügens abzuweichen, um Wohnbauvorhaben zu erleichtern.

 

  • Erleichterungen im Umgang mit Lärmschutzvorgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a, § 216a BauGB)

Weitere Änderungen betreffen Regelungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der TA-Lärm, was insbesondere für innerstädtische Verdichtungsvorhaben relevant sein kann.

 

 

Information zum "Bau-Turbo" in der Stadt Wittenberge

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wittenberge hat in ihrer Sitzung am 04.03.2026 einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung des „Bau-Turbos“ beschlossen.

 


Alle Informationen zum Grundsatzbeschluss zum Zustimmungsverfahren sowie zu den Zustimmungskriterien können Sie hier einsehen

 

Ansprechpartner:

 

Tetiana Fokina

Tel.: (03877) 951-173

E-Mail:

 

Kathrin Maltzahn

Tel.: (03877) 951-161

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