Wohnungswesen
Wohnberechtigungsbescheinigung
Kurzinformationen
Der in der Stadt Wittenberge ausgestellte WBS ist im Land Brandenburg gültig. Sofern Sie in einem anderen Bundesland eine Wohnung beziehen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Gemeindeverwaltung, ob der in der Stadt Wittenberge ausgestellt WBS anerkannt wird.
Beschreibung
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Einkommensgrenzen und unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen.
Unterscheidung der Bezugsberechtigung:
- Wohnberechtigungsbescheinigung zum Bezug einer Sozialwohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau (sog. 1. Förderweg)
- Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer nicht mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnung (3. Förderweg). Die zulässige Einkommensgrenze darf um bis 60 % überschritten werden.
Einkommensgrenzen (pro Jahr) für Sozialwohnungen:
- für einen Einpersonenhaushalt: 15.600 Euro (ab 01.01.2024 18.500 Euro)
- für einen Zweipersonenhaushalt: 20.000 Euro (ab 01.01.2024 26.000 Euro)
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.900 Euro (ab 01.01.2024 5.800 Euro)
- sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder, erhöht sich die vorgenannte Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 2000 Euro
Rechtsgrundlagen
Wohnungsförderungsgesetz (WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg
Ansprechpartner
E. Overlach
Zimmer 50
(03877) 951-171
(03877) 951-123
Formulare
Merkblätter
- Anpassung Einkommensgrenzen zum 01.01.2024
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg
- Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung 2019