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Beglaubigung, Unterschrift


Kurzinformationen

Die Urschriften der fremden Schriftstücke einer Behörde müssen zur Bearbeitung vorgelegt werden und zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde vorgesehen sein. Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden. Das unterschriebene Schriftstück muss ebenfalls zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.


Rechtsgrundlagen

§§ 33,34 Verwaltungsverfahrensgesetz


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen

Kosten

 

2,00 - 3,00 EUR


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Donnerstag  8:30-12:00  und 13:00- 16:00 Uhr
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