Ab Mittwoch verschärfte Corona-Maßnahmen in der Prignitz
Wie der Landkreis Prignitz am 25. Januar informiert gelten ab dem 26. Januar verschärfte Corona-Maßnahmen in der Prignitz und damit auch in Wittenberge. Hier die Info des Landkreises:
Laut RKI vom 25.01.2022 hat sich in der Prignitz die Zahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle um 17 Fälle zum Vortag erhöht. Damit sind innerhalb der letzten 7 Tage 628 Personen mit dem Covid-19-Virus registriert. Die 7- Tage-Inzidenz pro 100 000-Einwohner liegt bei 825,3. Seit Ausbruch der Pandemie in der 10. Kalenderwoche 2020 registriert das Gesundheitsamt 8.231 positiv getestete Fälle und 204 Verstorbene.
Damit liegt in der Prignitz der Sieben-Tage-Inzidenzwert drei Tage lang ununterbrochen über 750 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Das wurde heute auf der Internetseite des Landkreises publiziert. Zusätzlich überschreitet landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent.
Damit gelten im Landkreis Prignitz gemäß § 27 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV ab morgigen Mittwoch verschärfte Corona-Maßnahmen entsprechend der aktuellen Eindämmungsverordnung. Dazu gehören ab dem 26. Januar 2022 insbesondere folgende Schutzmaßnahmen:
Ab dem 26. Januar 2022 gelten daher im Landkreis Prignitz folgende Schutzmaßnahmen:
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
- der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tier-seuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impf-empfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.
Sobald im Landkreis Prignitz an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Sieben-Tage-Inzidenzwert ununterbrochen unter 750 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus liegt, wird dieses auf der kreiseigenen Website bekanntgegeben. Ab dem Tag der Bekanntgabe entfällt die nächtliche Ausgangsbeschränkung.