Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Kabinett beschließt neue Corona-Umgangsverordnung - gültig ab 16. Juni

Bild von Gerd Altmann - Pixabay (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Bild von Gerd Altmann - Pixabay

Aktuelle Informationen:

 

Coronavirus - Informationen für die Bevölkerung (aktueller Inzidenzwert, Fälle in den Städten - Landkreis Prignitz)


 

Neue Corona-Umgangsverordnung - Viele Erleichterungen ab 16. Juni - Verringerte Testpflichten bei Inzidenzen unter 20

 

Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Corona-Virus: Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat das Kabinett heute die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Damit ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles wieder erlaubt. Die Umgangsverordnung tritt bereits am morgigen Mittwoch, 16. Juni 2021, in Kraft und löst damitdie bisherige Eindämmungsverordnung ab. Sie gilt zunächst bis zum 13. Juli  2021

 

Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:

 

  • Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
     
  • Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
     
  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
     
  • Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen

 

  • Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
     
  • Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse,  Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
     
  • Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
     
  • Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle  Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
     
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen  von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
     
  • Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
     
  • Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
     
  • Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
     
  • Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
     
  • Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginnder Beherbergung einen Test-, Impf-oder Genesenennachweis vorlegen
     
  • Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen  Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
     
  • Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand  von mindestens zwei Metern)
     
  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
     
  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen  Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler  Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
     
  • Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden
Wetter
 
 

 

 

 
 
Veranstaltungen
 
 
 
Kontakt
 

Stadtverwaltung Wittenberge

August-Bebel-Straße 10

19322 Wittenberge

 

Tel.: (03877) 951 0

Fax: (03877) 951 123

E-Mail:

 
 
Öffnungszeiten Bürgerbüro
 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Montag  8:30-12:00  und 13:00- 16:00 Uhr
Dienstag  8:30-12:00  und 13:00- 18:00 Uhr
Mittwoch  geschlossen
Donnerstag  8:30-12:00  und 13:00- 16:00 Uhr
Freitag  8:30-12:00 Uhr

 

 
 
Startseite     Login     Impressum     Datenschutz