Corona: Kabinett beschließt weitgehende Lockerungen

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Aktuelle Informationen:

 

Coronavirus - Informationen für die Bevölkerung (aktueller Inzidenzwert, Fälle in den Städten - Landkreis Prignitz)

 

 
 
1. Juni - Kabinett beschließt weitgehende Lockerungen

 

Die Infektionszahlen gehen im Land Brandenburg deutlich zurück. Angesichts dieser positiven Entwicklung hat die Landesregierung wie vor einer Woche angekündigt am ersten juni weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen:

 

 

Ab dem 3. Juni:

 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit

 

  • Angehörigen des eigenen Haushalts,
  • Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteren Haushalts (die Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte)

 

zulässig. Bisher galt: maximal Angehörige aus zwei Haushalten.

 

Ausnahmen: Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte gilt zum Beispiel nicht für

 

  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts,
  • die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,

 

  • begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,

 

  • die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

 

 

Private Feiern und Zusammenkünfte

 

Private Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen

 

  • unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 30

 

zeitgleich anwesenden Gästen zulässig. Dabei müssen aber die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.

 

Besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobung, Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Prüfung und Abschlussfeier.

 

Für sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Raum gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie im öffentlichen Raum. Also nur:

 

  • Angehörige des eigenen Haushalts,
  • Angehörige des eigenen und Angehörige eines weiteren Haushalts oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen.

 

Veranstaltungen

 

Für Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter gibt es nun die gleichen Personenobergrenzen. So sind jetzt Veranstaltungen

 

  • unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200

 

zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.

 

Unterschiede gibt es aber bei den Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen. Bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts:

 

  • Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
  • Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer COVID-19-Infektion,
  • Testpflicht für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis),
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts,
  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Maskenpflicht (medizinische Maske),
  • Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.

 

Im Unterschied dazu ist für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen oder Vereins- und Gremiensitzungen) keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

 

Versammlungen

 

An Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel (ausschließlich ortsfest) können bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Damit ist die bisherige Personenobergrenze verdoppelt.

 

Voraussetzungen: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts wie bisher durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

 

  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske.

 

 

Einzelhandel

 

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen. Kundinnen und Kunden müssen also nicht vorher einen Termin buchen, wenn sie zum Beispiel in einem Bekleidungsgeschäft einkaufen möchten.

 

Gastronomie

 

Es gibt keine Terminpflicht für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder Bars. Gäste können also ohne vorherige Terminvereinbarung einkehren.

 

Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni keine Testpflicht. Wird in Innenbereichen bewirtet, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis).

 

Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

 

 

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen,
  • die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht: alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat),
  • an einem Tisch dürfen nur Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert werden; wenn Tische groß genug sind, dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten sitzen, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit),
  • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,
  • in den Innenbereichen muss regelmäßig gelüftet werden.

 

 

Das bedeutet: Gastwirtinnen und Gastwirte haben nun die Möglichkeit, Personen aus mehr als zwei Haushalten an einem Tisch zu platzieren, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird. Das Abstandsgebot muss aber selbstverständlich nicht zwischen Personen eingehalten werden, die im selben Haushalt leben.

 

Geschlossene Räume sind zum Beispiel auch geschlossene Zelte, Wintergärten, Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Wenn eine Gaststätte nur ihren Außenbereich öffnet, können die Gäste aber selbstverständlich die Toiletten im Innenbereich aufsuchen.

 

Zum Zwecke der Abholung von Speisen und Getränken (im Rahmen des Außerhausverkaufs) können die Innenbereiche ebenfalls von Gästen betreten werden.

 

 

Beherbergung

 

Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt:

 

  • in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
  • auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
  • auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.

 

 

Neu ist: Gemeinschaftlich genutzte Räume können ab 3. Juni wieder genutzt werden. Unterkünfte müssen nicht mehr zwingend über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. So dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel auf Campingplätzen wieder genutzt werden. Voraussetzungen dafür sind:

 

  • Maskenpflicht (medizinische Maske)
  • regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen

 

Weiterhin gilt: Es dürfen nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Gäste müssen also nur einmal, und zwar beim Einchecken bzw. bei der Schlüsselübergabe, einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. vor Ort unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen.

 

Außerdem dürfen pro Wohneinheit nur Personen aus höchstens zwei Haushalten beherbergt werden. Neue Ausnahme: Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe können auch Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammen untergebracht werden.

 

 

Sport

 

Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.

 

In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021:

 

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.

 

 

Hinweis zur Testpflicht bei Indoor-Sport: Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. Das ist neu und gilt ab dem 3. Juni 2021. Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.

 

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. So ist also der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.

 

Weiterhin gibt es - mit Ausnahme Symptomfreiheit - keine Einschränkungen (insbesondere keine Testpflicht) für:

 

  • Sportanlagen, soweit dort ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  • den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.

 

Der Schulsport und der Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler sind damit wieder uneingeschränkt möglich.

 

 

Freibäder

 

Freibäder können ab dem 3. Juni wieder öffnen.

 

Voraussetzungen: Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher ohne Symptome, Einhaltung des Abstandsgebots, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, Erfassen der Personendaten in einem Kontaktnachweis. Badegäste müssen also keine Maske tragen. In Freibädern dürfen sich zeitglich höchsten 500 Besucherinnen und Besucher aufhalten. Das bedeutet: Bei Freibädern gibt es keine Testpflicht.

 

 

Spielplätze

 

Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und Spielflächen gelten die gleichen Regelungen wie für Sportanlagen. Damit können Indoor-Spielplätze wieder öffnen (Terminvergabe, keine Symptome, Testpflicht, Erfassung der Personendaten, Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften).

 

 

Jugendarbeit

 

Für die Jugendarbeit gibt es keine Beschränkungen mehr. Das bedeutet: Die Angebote dürfen ohne Altersbegrenzung stattfinden. Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen müssen beachtet werden.

 

 

Gesangsunterricht und Blasinstrumente

 

Für den Musikunterricht in Schulen gilt neu: In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Im Außenbereich ist Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten erlaubt, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten wird.

 

In Musikschulen und ähnlichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gilt: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen nur als Einzelunterricht möglich oder im Außenbereich. In beiden Fällen muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten werden.

 

 

Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

 

Für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, wurde die Testpflicht präzisiert: Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bzw. Impf- oder Genesenennachweis). Das gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht zweimal in der Woche.

 

Hinweis: Die Personengrenzen für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen werden gänzlich aufgehoben.

 

 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

 

Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen. Für sie gilt insbesondere:

 

In geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel bis zu 500 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher

 

  • Vorlage eines negativen Tests
  • Abstand zwischen den Sitzplätzen kann auf bis einen Meter verringert werden (also Ausnahme beim Mindestabstand, dann aber Maskenpflicht)
  • Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird („Schachbrett": jede Reihe wird versetzt besetzt)

 

 

Ansonsten gelten für Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, die bereits öffnen dürfen: keine Symptome, Mindestabstand, Maskenpflicht, Erfassen der Personendaten, Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen).

 

 

Künstlerische Ensembles

 

Dieser Abschnitt ist neu in der Eindämmungsverordnung: Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens sind

 

  • unter freiem Himmel mit bis zu 70 Künstlerinnen und Künstlern und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern

 

zulässig.

 

  • Die Künstlerinnen und Künstler dürfen keine Symptome haben.
  • In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
  • Beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel muss die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen allen Künstlerinnen und Künstlern gewährleistet sein.
  • Sofern im Innenbereich geprobt wird, haben alle Künstlerinnen und Künstler eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt.

 

 

Tourismus

 

Neben Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen sind nun auch wieder Reisebusreisen möglich.

 

Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts Folgendes sicherzustellen:

 

  • Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • Erfassen der Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
  • ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die keine Symptome haben und einen negativen Testnachweis (bzw. Impf- oder Genesenennachweis) vorlegen
  • Maskenpflicht.

 

Hinweis: Für geführte Stadtrundgänge gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum. Das bedeutet: Eine Stadtführerin bzw. ein Stadtführer kann bis zu neun Personen aus unterschiedlichen Haushalten und beliebig vielen vollständig Geimpften und Genesenen Sehenswürdigkeiten zeigen. Das gilt zum Beispiel auch für geführte Wanderungen oder Radtouren.

 

 

Vollständig Geimpfte und Genesene

 

Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei Personenbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen dürfen, begrenzt ist.

 

Das bedeutet zum Beispiel: Dürfen sich nach der Verordnung bis zu zwei Haushalte treffen, können an diesem Treffen beliebig viele vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen. So können also tatsächlich deutlich mehr als zwei Haushalte zusammenkommen. Wer als vollständig geimpft oder genesen gilt, ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes geregelt.

 

 

Testnachweis

 

Hier gibt es eine Erleichterung für alle Einrichtungen, in denen Kundinnen und Kunden oder Gäste einen negativen Test vorlegen müssen: Sie müssen den Testnachweis nicht mehr für die Dauer von zwei Wochen aufbewahren oder speichern. Hier gab es in der Praxis sehr viele Nachfragen zum Beispiel von Gastwirten, Kultureinrichtungen oder Geschäften.

 

Das bedeutet: Wenn in der Eindämmungsverordnung die Vorlage eines negativen Testnachweises vorgeschrieben ist, muss die oder der Verantwortliche den Testnachweis sehen. Vollständig Geimpfte müssen einen Impfnachweis und Genesene einen Genesenennachweis vorzeigen.

 

 

Ab dem 11. Juni:

 

Beherbergung

 

Touristische Übernachtungen sind auch in Hotels und Pensionen wieder erlaubt. Vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden müssen Gäste von Hotels und Pensionen einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinweis: Diese Testpflicht gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote.

 

Für die Unterbringung in Mehrbettzimmern gilt die Begrenzung auf zwei Haushalte nicht bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, sofern jeweils nach Ablauf von 72 Stunden eine weitere Testung erfolgt. Damit sind insbesondere die Ferienprogramme mit Übernachtungen möglich.

 

 

Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Jahrmärkte, Volksfeste

 

Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die gleichen Maßnahmen wie für Theater und Kinos sicherstellen. Und es gilt folgende Personenbegrenzung: Veranstaltungen sind hier unter freiem Himmel mit bis zu 500 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.

 

 

Einzelhandel

 

Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts in Geschäften werden gelockert. Ab dem 11. Juni können sich unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln und der Maskenpflicht beliebig viele Kundinnen und Kunden in Geschäften aufhalten.

 

Die bisherige Einschränkung „bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten" gilt nicht mehr.

 

 

Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen

 

Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren können öffnen, wenn die Betreiberinnen und Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen folgendes sicherstellen:

 

  • Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher, die keine COVID-19-Symptome haben und einen negativen Testnachweis vorlegen (gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren),
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Maskenpflicht bei der Nutzung von Umkleideräumen,
  • Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen),
  • in geschlossenen Räumen muss regelmäßig gelüftet werden.
  • Für Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gibt es keine Personenbegrenzung. Aber das Abstandsgebot muss eingehalten werden können.

 

 

Dampfsaunen und Dampfbäder

 

Dampfsaunen und Dampfbäder sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

 

Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe

 

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind weiterhin

 

 

  • Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen getanzt wird
  • Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote

 

 

25. Mai - Präsenzunterricht startet am 31. Mai

 

Ab 31. Mai gehen die Grundschulen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 wieder komplett in Präsenzunterricht. Am 7. Juni folgen die weiterführenden Schulen unter dieser Bedingung. Das hat das Brandenburger Kabinett am 25. Mai mit einer weiteren Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Zugleich vereinbarte das Kabinett, am kommenden Dienstag weitere Öffnungsschritte zu beschließen. Diese sollen sukzessive ab 3.Juni gelten und beispielsweise Tourismus, Kultur und Sport betreffen. Zu den Details sind noch Gespräche mit Vertretern betroffener Bereiche sowie den Landrätinnen, Landräten und Oberbürgermeistern vorgesehen.

 

 

16. Mai - Bundesnotbremse im Landkreis aufgehoben

 

Da der Landkreis Prignitz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz unter 100 aufweist, entfallen die weiterführenden Maßnahmen der Bundesnotbremse am übernächsten Tag. Demzufolge gilt seit Sonntag, dem 16. Mai 2021 die aktuelle 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.

 

es entfallen:

 

  • nächtliche Ausgangsbeschränkung
  • Nachweis eines negativen Testergebnisses im Einzelhandel und in Baufachmärkten, beim Besuch der
  • Außenbereiche von Tiergärten, bei Frisörbesuchen und der Fußpflege
  • Verschärfungen der Kontaktbeschränkung für private und öffentliche Zusammenkünfte sowie und den
  • Bereichen Sport und Gastronomie (geltende Maßnahmen in den Bereichen im Einzelnen siehe unten)

 

 

Außerdem können folgende Einrichtungen unter bestimmten Hygienevorschriften (siehe aktuelle EindVerord)  wieder öffnen:

 

  • BetreiberInnen von Gedenkstätten,
  • Museen,
  • Ausstellungshäusern,
  • Galerien,
  • Planetarien,
  • Archiven,
  • öffentlichen Bibliotheken,
  •  Freizeitparks (frühestens ab 21.05.2021)
  • Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten
  • BetreiberInnen körpernaher Dienstleistungen
  • Außengastronomie (frühestens ab 21.05.2021)

 

  • Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden sind (frühestens ab 22.05.2021) zulässig

 

 

Überschreitet der Landkreis die Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so treten die genannten Maßnahmen am Tag nach der Bekanntgabe wieder in Kraft. Maßgeblich sind hierfür die Zahlen des Robert KochInstituts (RKI).

 

 

11. Mai - Landesregierung beschließt schrittweise Lockerungen

 

Das Brandenburger Kabinett hat am 11. Mai Änderungen der Corona-Verordnung beschlossen. Erste Erleichterungen treten bereits am morgigen 12. Mai in Kraft: So ist zum Beispiel in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 das Dauercamping in Brandenburg wieder erlaubt und es gibt eine Vereinfachung bei der Testpflicht. Vom 21. Mai an (Freitag vor Pfingsten) sind unter Auflagen Außengastronomie, Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, touristische Übernachtungen in autarken Unterkünften, touristische Angebote wie Schiffsausflüge sowie kontaktfreier Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung erlaubt. Vom 1. Juni an ist wieder Indoor-Sport möglich. Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 12. Mai Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni.

 

 

Ab dem 12. Mai:

 

Testnachweis: Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg nun folgendes:

 

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

 

  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.

 

  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).

 

  • Bisher wurde ein tagesaktuelles Testergebnis verlangt. Das bedeutet: Beispielsweise für einen Friseurtermin kann man nun bereits am Vortag in einer Teststelle einen kostenfreien Bürgertest machen oder - wenn der Friseursalon das ermöglicht - direkt vor Ort einen Laientest durchführen.

 

Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr genutzt werden dürfen.  Touristische Übernachtungen sind nach der Eindämmungsverordnung weiterhin grundsätzlich untersagt. Zudem sind u.a. auf den Campingplätzen der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untersagt.

 

  • Achtung: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt nach der Bundes-Notbremse ohne Ausnahmen: „die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt".

 

  • Weitere Gründe für Beherbergungen: Bisher ist eine Beherbergung zum Beispiel in Hotels oder Ferienwohnungen nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erlaubt. Nun dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt zusätzlich auch zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts sowie zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.

 

Größere Gruppen in Bildungseinrichtungen: Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen.

 

  • Die Personengrenze gilt wie bisher nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen und für Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten). Neue Ausnahmen von der Personengrenze in Bildungseinrichtungen sind zudem: Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen. Mehr als 50 zeitgleich Anwesende sind aber auch in diesen Fällen untersagt. Und: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Lehrkräfte dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen regelmäßig einen negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter 6 Jahren sowie Minderjährige im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen).

 

  • Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es - wie bereits für Berufssportler/innen und Leistungssportler/innen - nun auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen.

 

Nutzung von Umkleiden und Sanitärräumen auf Sportanlagen: Jetzt heißt es in der Verordnung: „Für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt." Das bedeutet: Alle Kinder bis 14 Jahre können sich in den Umkleideräumen umziehen, und alle Personen dürfen die Toiletten der Sportanlage benutzen.

 

Ausnahmen für Zutritt von Schulgebäuden: Das Zutrittsverbot zu Schulen gilt nun nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.

 

Modellprojekte: Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können in Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichende Regelungen für

 

  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,
  • die Sportausübung,
  • Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen

 

zugelassen werden. Die Modellprojekte müssen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium und in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ausgewählt werden.

 

Ein Modellprojekt muss

 

 

  • der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,

 

  • der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die Gesundheitsämter zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und

 

  • der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen, in einem Projektgebiet dienen.

 

  • Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn es für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoring-Konzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.

 

  • Das Modellprojekt ist vom Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.

 

Ab dem 21. Mai

 

Das wichtigste Datum in der Verordnung ist der 21. Mai, der Freitag vor dem Pfingstwochenende. Dann treten die entscheidenden Lockerungen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft. Nach heutigem Stand würden die Lockerungen in 7 Landkreisen und - ab morgen - mit Brandenburg an der Havel einer kreisfreien Stadt greifen.

 

Zusammenkünfte: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Das ist neu: Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen" gilt nicht mehr. Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes können bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen.

 

  • Aber: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt die Bundes-Notbremse. Dann sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit einem Haushalt plus einer weiteren Person gestattet (Kinder bis 14 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit).

 

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

 

Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.

 

Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.

 

Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

 

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).

 

Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren).

 

  • Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.

 

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren).

 

Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

 

Ab dem 1. Juni:

 

Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.

 

  • Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.

 

 

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

 

Durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (kurz: SchAusnahmV) des Bundes, die am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, werden Erleichterungen und Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete jetzt bundesweit einheitlich geregelt. Die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes enthält deshalb nun keine Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete mehr.

 

Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes gilt auch im Land Brandenburg seit dem 9. Mai 2021:

 

 

  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.

 

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für Geimpfte und Genesene.

 

  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.

 

  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene - zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.

 

  • Wichtig bleiben: Abstand, Hygiene und Masken. Auch geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

 

 

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Nachweis einer vollständigen Impfung erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat - oder später auch der digitale Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

 

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

 

Hintergrund: Nach aktueller Studienlage ist das Risiko, dass Geimpfte und Genesene (bis sechs Monate nach durchgemachter Infektion) das Coronavirus SARS-CoV-2 noch übertragen, geringer als bei tagesaktuell negativ Getesteten. Derzeit ist bis zu sechs Monate nach der durchgemachten Erkrankung von einer ausreichenden Immunität auszugehen. Nach Ablauf der sechs Monate empfiehlt die Ständige Impfkommission eine einmalige Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe. Wer die Infektion also vor mehr als sechs Monaten durchgemacht hat und danach einmal geimpft wurde, für den gelten dieselben Regeln wie für vollständig Geimpfte

 

 

30. April - Hinweis bei vollständiger Impfung

 

Laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg brauchen vollständig Geimpfte keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.

 

 

 

24. April
Bundes-Notbremse: Kabinett passt SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an

 

Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz geändert hat und die Bundes-Notbremse ab dem 24. April greift, hat das Brandenburger Kabinett am 23. April die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst. So wurden in der Verordnung im Paragraph 26 alle Absätze zur Notbremse aufgehoben, da nun das Infektionsschutzgesetz die notwendigen Schutzmaßnahmen ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt regelt. Die meisten Corona-Regeln der Bundes-Notbremse - wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und eine zusätzliche Person - gelten in Brandenburg bereits. Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport. Die geänderte Verordnung gilt bis einschließlich 16.05.2021.

 

 

 

Die wichtigsten Änderungen für Brandenburgerinnen und Brandenburger sind:

 

  • Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100: Lockerung bei der von 22.00 und 05.00 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.

 

  • Über 100: Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.

 

  • Über 100: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt - mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.

 

  • Zwischen 100 und 150: Einkaufen unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet") in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.

 

  • Bis 165: Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren. Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.

 

  • Über 165: alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" sowie Notbetreuung.

 

  • Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.

 

  • Versammlungen (Demonstrationen): Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

  • Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte: Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen).
 
 
 
17. April
Schärfere Notbremse gilt in Brandenburg schon ab Montag

 

Angesichts des deutlichen Anstiegs der Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems hat das Kabinett in einer Sondersitzung am 17. April Verschärfungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. So gilt ab Montag (19. April 2021) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Sobald ab dem 18. April in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, schließen dort Kitas, und Grundschulen gehen in Distanzunterricht; eine umfassende Notbetreuung wird gewährleistet. Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der letzten Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Die geänderte Verordnung soll am Sonntag verkündet und am Montag in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.

 

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung sind:

 

Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig  Neu: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Wie bisher gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen sind Demonstrationen grundsätzlich untersagt.

 

Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach Paragraph 26 der Eindämmungsverordnung weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ergreifen, wenn das aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Neu: Dies kommt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten in Betracht.

 

Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft neben Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken jetzt auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.


 

 

Notbremse ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 100: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen folgende Maßnahmen:

 

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (Hinweis: die geplante Bundes-Notbremse sieht hier den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr vor). Triftige Gründe sind insbesondere:

 

  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
  •  die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften (Hinweis: dieser Punkt ist im Vergleich zur Oster-Regelung neu/schärfer). Das bedeutet: man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

 

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 gilt: Sobald ab dem 18. April 2021 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 200 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen untersagt. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten.

 

davon unberührt bleibt weiter: Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.

 

Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).

 

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung (Kitas und Horte) haben:


 

 

Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,

 

Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (Hinweis: in bisheriger Verordnung stand „beide Personensorgeberechtigte") in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,

 

Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

 

Kritische Infrastrukturbereiche sind:

 

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
  • Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Bestattungsunternehmen.
  • Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

 

06. April
Landeskabinett beschließt Distanzunterricht in weiterführenden Schulen und Ausweitung der Teststrategie

 

Das Kabinett der Landesregierung hat am 6. April über das weitere Vorgehen in Schule und Kita nach den Osterferien und die dafür notwendigen Änderungen in der Eindämmungsverordnung beraten. Angesichts des Infektionsgeschehens starten die weiterführenden Schulen - mit Ausnahme der Abschlussklassen - ab dem 12. April im Distanzunterricht. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 6 der Primarstufe erfolgt auch nach den Ferien im Wechselmodell. Die Kitas bleiben geöffnet, und die Eltern werden weiterhin gebeten, soweit möglich ihre Kinder zu Hause zu betreuen.

 

Die wichtigsten Punkte im Einzelnen:

 

  • Der Unterricht an den weiterführenden Schulen erfolgt ab dem 12. April im Distanzunterricht. Davon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs sowie die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Diese verbleiben im Wechselmodell.

 

  • Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 6 in den Grundschulen erfolgt wie vor den Ferien im Wechselmodell.

 

  • Die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bleibt zunächst aufgehoben.

 

  • Die Durchführung von Prüfungen an den Schulen, schulische Testverfahren und Prüfungen nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen von Schulen bleiben zugelassen.

 

  • Nachdem das Personal an Kitas und Schulen bereits seit Monaten die Möglichkeit hat, sich anlasslos testen zu lassen, sollen nun auch Schülerinnen und Schüler zweimal wöchentlich getestet in die Schule kommen. Ausreichend Tests sind in den Ferien an die Schulen ausgeliefert worden. Die Tests werden in der Regel - wie vor den Ferien vereinbart - in den Familien durchgeführt.

 

  • Ab Montag, 19. April, gilt die Testpflicht. Das heißt: Ab dem 19. April ist die Durchführung der Tests Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht/Wechselunterricht.

 

  • An volljährige Jugendliche können die Tests zur Durchführung direkt ausgehändigt werden. Eltern und Erziehungsberechtigte können für minderjährige Schülerinnen und Schüler die Selbsttests abholen oder der Schule erlauben, diese den Kindern mitzugeben.

 

  • Schülerinnen und Schüler, die nicht zweimal wöchentlich einen negativen Test vorlegen, werden automatisch im Distanzunterricht beschult. Der Nachweis bei Selbsttests kann über ein von den Eltern bzw. den volljährigen Schülern ausgefülltes Formular erbracht werden. Dieses wird den Schulen/Familien zeitnah zur Verfügung gestellt.

 

Kindertagesbetreuung:

 

  • Die Kitas bleiben geöffnet. Er wird erneut an die Eltern appelliert, zur Reduzierung der Kontakte ihre Kinder nach Möglichkeit selbst zu betreuen. Die Teststrategie an Kitas wird durch den Einsatz von Selbsttests für Kinder ergänzt. Diese sind nicht verpflichtend. Für die Teststrategie der Kitas werden zur Unterstützung der Träger durch das Land Selbsttests bestellt und zur Verfügung gestellt.

 

 

31. März
Landeskabinett passt Corona-Verordnung an

 

Die Landesregierung hat am 30. März die angekündigte Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung vorgenommen und aufgrund der dynamischen Infektionsent-wicklung entschieden, vorerst nicht mit Modellprojekten zu starten. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 18. April. Die wichtigsten Punkte der Eindämmungsverordnung sind:

 

  • Für Kreise und kreisfreie Städte gilt weiterhin eine klare Notbremse ab Überschreiten des 100er-Inzidenzwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Diese wird durch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung ergänzt. Die Ausgangsbeschränkung gilt im Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April). Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Fol-getages. Ausnahmen gibt es – analog zur Regelung im Dezember – nur für triftige Gründe.

 

  • Vom 1. April bis Ostermontag 24.00 Uhr gilt: Unabhängig von den 7-Tage-Inzidenzen sind private Zusammenkünfte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Hier wird die Notbremse also über die Osterfeiertage etwas gelockert.

 

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage eines individuellen Testkonzepts sicherzustellen, dass alle Beschäftigte mindestens an einem Tag pro Woche einen Corona-Test (Schnell- oder Selbst-test) absolvieren können.

 

  • Wenn Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden müssen, ist das nun auch in elektroni-scher Form per Smartphone-App möglich (z. B. Luca-App.)

 

  • In Pflegeeinrichtungen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen gilt künftig keine Personengrenze für Besuche sofern:
  • mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben,
  • die Beschäftigten die Möglichkeit zur Impfung hatten und
  • in der Einrichtung aktuell kein Corona-Ausbruch vorliegt.

 

Pressemitteilung zur weiteren Veränderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (31. März 2021)

 

29. März
Drei Tage Inzidenz über 100 - Einschränkungen ab 30. März 2021

 

Am 30.03. 21 tritt die durch das Land Brandenburg angeordnete regionale Notbremse im Landkreis Prignitz in Kraft. Der Landkreis Prignitz stellte am 29. März 2021 fest, dass die 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde.

Damit müssen die Lockerungen, die seit 8. März 2021 galten, teilweise wieder zurückgenommen werden. Grundlage dafür ist die aktualisierte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (§ 26, Absatz 2) vom 19. März 2021.

 

Somit gelten ab 30. März 2021 im Landkreis Prignitz für mindestens 14 Tage folgende Einschränkungen, welche unmittelbar aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg angeordnet sind :

 

Aufenthalt im öffentlichen Raum, Feiern, Zusammenkünfte

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

 

Osterregelung

 

Für Ostern ist eine erweiterte Kontaktregelung vorgesehen, aber noch nicht von der Landesregierung beschlossen. Vorgesehen ist, dass private Zusammenkünfte in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich sind, jedoch beschränkt auf maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

(Die Hinweise zu Ostern gelten vorbehaltlich einer geänderten Eindämmungsverordnung für Brandenburg. Achten Sie bitte auf die entsprechenden Informationen, die vom Land Brandenburg diesbezüglich herausgegeben werden.)

 

Sport unter freiem Himmel, Museen, Bibiotheken usw.

 

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

Großhandel, Geschäfte und mehr

 

Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

 

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte;
  • Baufachmärkte
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte;
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Tankstellen
  • Tabakwarenhandel
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
  • Abhol- und Lieferdienste

 

Kitas, weiterführende Schulen, körpernahe Dienstleistungen

 

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie z. B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben. Hier gilt hier weiter der § 9 der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Ausführung körpernaher Dienstleistungen unter Auflagen zulässt.

 

Verstöße

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in Punkt 1 – 6 der Siebten SARS-CoV-2 – Eindämmungsverordnung (in der aktuellen Fassung) angeordneten Schutzmaßnahmen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (gesetzliche Grundlagen: §§ 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 der Siebten SARS- CoV-2- Eindämmungsverordnung).

Die Regelsätze der Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 2 der Siebten SARS- CoV-2 - Eindämmungsverordnung sind als Anlage zur Verordnung unter folgendem Link veröffentlicht.

 

Weitere Entwicklung

Der Landkreis gibt in seinem Internetauftritt sowohl die aktuellen Inzidenzzahlen als auch die Aufhebung der angeordneten Maßnahmen öffentlich bekannt.

Da die Maßnahmen für mindestens 14 Tage gelten, kann das frühestens nach dem 12. April 2021 erfolgen. Sollte keine Verbesserung eintreten, verlängern sich die Maßnahmen um eine weitere Woche.

 

 

26. März
Landeregierung beschließt neue Verordnung am Dienstag, den 30. März

 

Die Brandenburger Landesregierung wird voraussichtlich am Dienstag, dem 30. März, eine Aktualisierung der Corona-Verordnung beschließen. Vorgesehen sind weitere Maßnahmen zur Eindämmung aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens. Dies gilt insbesondere für das private Umfeld sowie den Arbeitsbereich. Geplant sind aber auch Festlegungen, um im Rahmen regionaler oder lokaler Modellprojekte zum Beispiel kulturelle Veranstaltungen durchführen zu können.

 

24. März
Kreisliches Termintool für Schnelltests freigeschaltet

 

Bürgerinnen und Bürger können ab sofort auch das kreisliche Termintool nutzen, um einen Termin für einen Schnelltest bei den insgesamt 16 Einrichtungen des Landkreises Prignitz zu buchen. Die dran teilnehmenden Anbieter erfährt man hier. Für Bürgerinnen und Bürger, die die Terminbuchung des Landkreises aus technischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit, sich über die Hotline des Landkreises unter der Telefonnummer 03876 713-313 einen Termin geben zu lassen.

Unabhängig davon kann man sich auch an die Anbieter direkt wenden, mitunter wird der Schnelltest ohne Termin angeboten.


Die auf der Website veröffentlichten Anbieter testen lediglich Bürgerinnen und Bürger ohne Symptome (= asymptomatisch). Haben Bürger Symptome, werden sie gebeten, sich an ihren Hausarzt zu wenden. Tests können auch in Arztpraxen durchgeführt werden, sofern der entsprechende Arzt über Kapazitäten verfügt. Jeder Arzt ist gem. Testverordnung generell zur Durchführung von Testungen befugt, sodass keine Beauftragung durch den Landkreis erforderlich ist.

 

21. März
Pflicht zum Präsenzunterricht ausgesetzt

 

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat am 21. März die Pflicht zum Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen mit Ausnahme der Abschlussklassen ausgesetzt. Damit können bis zu den Osterferien die Eltern und Erziehungsberechtigten entscheiden, ob die Kinder vor Ort am Unterricht teilnehmen. Das von den Schulen jeweils gewählte Modell des Wechselunterrichts bleibt bis zu den Osterferien weiter bestehen.

Die Schulen wurden über die Änderung der Schulorganisation kurzfristig informiert. Wenn Eltern sich entscheiden, die Kinder nicht zur Schule zu schicken, werden sie gebeten, die Schulen entsprechend zu informieren. Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler aus diesem Grund werden nicht als unentschuldigte Fehlzeiten gewertet.

 

18. März
Neue Festlegung ab Inzidenz über 100

 

Für Brandenburgs Kreise und kreisfreie Städte gilt ab Montag eine verschärfte Festlegung zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Sobald dort der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden. Die  Eindämmungsverordnung wird dementsprechend geändert.

 

Konkret bedeutet das in betroffenen Kreisen / kreisfreien Städten:

 

  • Die 2-Haushalte-Regelung wird wieder umgestellt auf: 1 Haushalt + eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen)

 

  • Der Einzelhandel wird geschlossen (außer Abholmöglichkeiten); nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs

 

  • Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel wird auf maximal 2 Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt.

 

  • Kindersport in Gruppen wird vollständig untersagt.

 

  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken werden für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

 

 

16. März
Impfzentrum in Perleberg eröffnet

 

Das Impfzentrum Perleberg startete am 16. März mit einer Impfstraße, am 17. März sind es zwei und ab dem 18. März dann drei Impfstraßen. Sobald die ersten Zweitimpfungen erfolgen, wird die Kapazität auf sechs Impfstraßen verdoppelt. Je Impfstraße sind 96 Impfungen pro Tag möglich.

 

Aktuell können impfberechtigte Bürgerinnen und Bürger Termine für eine Impfung im Impfzentrum Perleberg telefonisch über die Hotline 116117 buchen. Die Online-Terminvereinbarung über das zentrale Buchungsportal www.impfterminservice.de ist ebenfalls ab sofort möglich.

 

Darüber hinaus erhalten Bürgerinnen und Bürger im Alter von über 80 Jahren, die noch nicht geimpft wurden, einen persönlichen Brief mit einer Sonderrufnummer, über die sie ihren individuellen Impftermin vereinbaren können.

 

 

Bürgertestungen seit 15. März

 

In Umsetzung der in dieser Woche in Kraft getretenen Testverordnung des Bundes ist es dem Landkreis gelungen, dezentral in 13 Einrichtungen Teststellen für Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) den Bürgerinnen und Bürgern anzubieten.

 

Übersicht aller Teststellen im Landkreis

 

Merkblatt mit Informationen für den Fall eines positiven Testergebnisses

 

Das Kreiskrankenhaus Prignitz bietet seit Montag, 15.03. an zwei Standorten die sogenannten Bürgertestungen mit Antigen-Tests auf SARS-CoV2 an. Dieses Angebot ist ein zusätzlicher Service für die Prignitzer Bürger. Diese Testungen werden angeboten:
 
Perleberg
Ärztehaus am Krankenhaus, Dobberziner Str. 94, 2. OG
Montag – Freitag
13:00 – 14:30 Uhr
 
Wittenberge
Gesundheitszentrum, Perleberger Str. 139, 1. OG
Dienstag | 08:00 – 10:00 Uhr
Mittwoch | 08:00 – 10:00 Uhr und 12:30 – 13:30 Uhr
Donnerstag | 08:00 – 10:00 Uhr
 
5.März
Aktuelle Eindämmungsverordnung:

 

Das Kabinett der Landesregierung hat sich am 5. März auf das weitere Vorgehen in Sachen Corona verständigt. Demnach soll der Lockdown bis zum 28. März verlängert werden. Zeitgleich erfolgen Öffnungsschritte. Die entsprechende Eindämmungsverordnung ist am 6. März beschlossen worden.

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. April

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. März 2021

 

Verordnung zur Änderung der siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (19.März 2021)

 

Pressemitteilung des Landes Brandenburg zur siebenten Eindämmungsverordnung (5. März 2021)

 

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vom 6. März 2021)

 

Die wichtigsten Punkte:

 

  • Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.

 

  • Schule: Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen", „Körperliche und motorische Entwicklung", „Sehen" und „Hören" im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

 

  • Der bisher von der Schließungsanordnung betroffene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote („Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin / einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Notwendig: Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.

 

  • Baumärkte können öffnen.

 

  • Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche.

 

  • Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.

 

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet.

 

  • Museen, Gedenkstätten, Galerien, Planetarien, öffentliche Bibliotheken können unter Auflagen (z.B. vorherige Terminvergabe) öffnen.

 

  • Notbremse: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.

 

Weitere Informationen:

 

 

  • Die MitarbeiterInnen der Beratungsstelle für Zuwanderer in Wittenberge bitten um Verständnis, dass persönliche Beratungen derzeit nur noch nach vorheriger telefonischer Anmeldung durchgeführt werden können. Die Anmeldung kann erfolgen unter: 03877/ 56 42 26 33 oder

 

  • Die Einkaufshilfe für Menschen besonderer Risikogruppen und Personen in Quarantäne ist weiterhin zu erreichen unter der Telefonnummer 03877/ 56 42 26 36. In dringenden Fällen ist die Einkaufshilfe auch über die Handynummer 0152/ 22 65 7058 erreichbar.

 

  • Die Stadtverwaltung Wittenberge bittet auch im neuen Jahr alle BesucherInnen des Rathauses darum, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Dies ist unabhängig vom Anliegen des Besuches und betrifft sowohl das Bürgerbüro, als auch die restliche Verwaltung. Mit der Voranmeldung sollen Ansammlungen von BürgerInnen im Rathaus vermieden werden. Termine können unter folgender Telefonnummer vereinbart werden:  (03877) 951 0

 

 

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Hotline des Landkreises:

 

03876 713 313