Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden

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Bild zur Meldung: Das Wittenberger Rathaus I Foto: Jens Wegner

Immer wieder kommt es im Gebiet der Stadt Wittenberge zu Anzeigen beim Ordnungsamt bezüglich privaten Feuers, dass auf Grund der Rauchentwicklung sowie des ungeeigneten Brennmaterials zu beanstanden ist. 

In diesem Zusammenhang weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen in Deutschland laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 11) verboten ist. Soweit Schnittgut nicht durch Kompostieren, Schreddern, Mulchen oder Scheitholzgewinnung selbst verwertet werden kann, ist es an den Annahmestellen des Landkreises abzugeben. Feuer mit starker Rauchentwicklung sind aufgrund unzulässiger Belästigung und Luftverunreinigung nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz verboten. Nur Scheitholz aus Baumschnitt ist als Brennmaterial für ein Feuer nicht größer als 1x1m in einer Feuerschale oder Feuertonne zulässig, wenn es - je nach Stärke - etwa 1 Jahr oder mehr gelagert wurde. 

Diesjähriges Schnittgut, Laub und krautige und grüne Pflanzenteile sind ausgeschlossen!

Die einzuhaltenden Bestimmungen sind auch in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Wittenberge sowie den allgemein geltenden Gesetzlichkeiten jederzeit nachzulesen.

 

Zuwiderhandlungen werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht dafür Geldbußen bis zu 1.500 Euro vor.