Neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungs-Gesetz
Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Wittenberge informiert darüber, dass am 16. September 2025 die neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) in Kraft getreten ist.
Wer bei Zahlungen und Forderungen Fristen nicht einhält, muss jetzt mit deutlich höheren Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Am 16. September 2025 trat die neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) in Kraft.
Diese Regelungen für die wichtigsten Gebühren bei der Vollstreckung gelten nun:
Grundgebühr
Für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Geldforderungen wird eine Grundgebühr erhoben, welche sich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung richtet. Diese beträgt mindestens 50,00 Euro (bisher 31,00 Euro) und höchstens 140,00 Euro (bisher 100,00 Euro).
Pfändungsgebühr
Für eine Pfändung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderungen und beträgt mindestens 22,00 Euro (bisher 10,50 Euro), höchstens 160,00 Euro (bisher kein Höchstbetrag).
Wegegeld-(NEU)
Das Wegegeld wird für jeden Dienstgang des Vollstreckungsaußendienstes erhoben, welches sich nach der Entfernung von der Dienststelle zum Schuldner richtet. Dabei ist die einfache Strecke zugrunde zu legen. Das Wegegeld beträgt mindestens 6,00 Euro und höchstens 30,00 Euro.