Gewerbe

Veranstaltung


Kurzinformationen

Hinweise zur Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen

Die Anmeldung Ihrer Veranstaltung ist erforderlich, wenn einer der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Ihre öffentliche Veranstaltung, die im Stadtgebiet von Wittenberge geplant ist, melden Sie bitte im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Wittenberge an. Nutzen Sie hierzu das Anmeldeformular auf dieser Internetseite (Link). Die Gewerbebehörde als Koordinierungsstelle prüft für Sie, welche Fachämter einzubeziehen sind. Um einzelne Punkte ihrer Antragstellung abzusprechen, kann es notwendig werden, dass die Fachämter mit Ihnen in Kontakt treten.

Keine Anzeigepflicht besteht bei allen privaten Veranstaltungen mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis, wie z. B. runde Geburtstage, Familienfeiern, Firmenfeiern.

Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte direkt an das Gewerbeamt der Stadt Wittenberge, Frau Hahn (03877 951-216/ Gewerbe@wittenberge.de).

Anmeldefrist

Die Veranstaltung sollte spätestens 4 Wochen vor Beginn angemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte nutzen Sie das Anmeldeformular (Link). Sollten Sie bereits im Zuge der Anmeldung einen Lageplan, ein Sanitäts- und/oder Sicherheitskonzept, einen Kommunikationsplan vorzuliegen haben, fügen Sie diese Unterlagen bitte als Anlage anbei.

Nutzung öffentlicher Flächen

Sollten Sie beabsichtigen, für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche nutzen zu wollen, müssen Sie einen Antrag auf Sondernutzung dieser Fläche im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Wittenberge bei Frau Wiebeck (03877 951-217) stellen.

Sperrungen von Straßen und Ausnahmegenehmigungen nach StVO

Soweit die Durchführung einer Veranstaltung Verkehrsbeschränkungen erforderlich machen, werden diese durch verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 29(2) und 45 (1) StVO getroffen. Im Vorwege ist zu prüfen, inwiefern und wie öffentlicher Verkehrsraum eingeschränkt werden muss. Eine Veranstaltung unterliegt der Erlaubnispflicht dann, wenn die Straße unmittelbar und nicht nur mittelbar, d.h. aus Anlass einer Veranstaltung, in Anspruch genommen wird.Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es ist keine Erlaubnis nur der Erlaubnis wegen (Alibi-Erlaubnis) zu erteilen, wenn es nicht zwingend geboten ist. Straßensperrungen sind nur in begründeten Fällen bei Veranstaltungen mit Volksfestcharakter bzw. bei Umzügen und in überschaubarer Ausdehnung und Konzentration zu genehmigen.

 

Mit dem schriftlichen Antrag sind Übersichtspläne mit den vorgesehenen Standorten der einzelnen Akteure und Ständen sowie die Veranstaltungserklärung und die Versicherungsbestätigung über Haftpflichtschutz einzureichen. Gleichzeitig ist zu erklären, wer die erforderliche Aufstellung von Verkehrszeichen (Fachbetrieb oder Baulastträger) nach § 45 (Abs. 1 und 5) StVO übernimmt. Dazu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Ausführenden, die ebenfalls einzureichen ist.

Bei Rückfragen können Sie gerne Herrn Hirsekorn (03877-951-214) kontaktieren.

 


Ansprechpartner

G. Hahn
Zimmer 12
Telefon (03877) 951-216
Telefax (03877) 951-123


Formulare

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