Bürgerbüro

Wohnungsgeberbescheinigung


Kurzinformationen

Änderung Meldegesetz

 

Mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die Änderungen des Meldegesetzes. In den zurückliegenden Jahrzehnten war das Melderecht vom Melderechtsrahmengesetz und den sechzehn Landesmeldegesetzen geprägt.

Dies ändert sich zum 1. November 2015, dann hält das neue Bundesmeldegesetz Einzug in die Meldeämter, Bürgerämter und Bürgerbüros der Bundesrepublik Deutschland.

Die große Neuerung ist, dass angesichts der stetig steigenden Bedürfnisse unserer sich wandelnden Informationsgesellschaft eine bundeseinheitliche Regelung gemäß § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers getroffen wurde.

 

Was ist neu?

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

Begründung der Bundesregierung:

Zu Abs. 1 bis 3

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung von Mietern entspricht einer jahrzehntelangen Praxis, mit der durch das Gesetz zur Änderung des Melderahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25.03.2002 (BGBl. S. 1186) gebrochen wurde. Sie wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Neben der Verpflichtung zur Mitwirkung erhält der Wohnungsgeber das Recht, die ordnungsgemäße Anmeldung zu überprüfen. Soweit hierzu um Auskunft bei der Meldebehörde ersucht wird, können zur Überprüfung Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 herangezogen werden. Die Formulierung in Absatz 1 bis 3 ist Landesregelungen vor Abschaffung der Mitwirkungspflicht des Vermieters entlehnt.

 

Zu Absatz 4

Die Vorschrift eröffnet ein elektronisches Verfahren für die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung eines Mieters. Die Vermieterbestätigung soll dabei losgelöst vom Meldedatensatz der meldepflichtigen

Person erteilt werden können.

 

Hierbei wird ein Zuordnungsmerkmal erstellt, welches anschließend von der Meldebehörde genutzt wird, um die elektronische Bestätigung der betroffenen Person zuordnen zu können. Die Meldebehörden können andere Authentifizierungsverfahren vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

 

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 4 Satz 2 MRRG.

 

Bestätigung des Wohnungsgebers

Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz wird die bis zum Jahre 2002 bestehende Pflicht des Wohnungsgebers zum Bestätigen des Ein- oder Auszuges wieder eingeführt. Innerhalb von zwei Wochen hat er schriftlich oder elektronisch den melderechtlichen Vorgang zu bestätigen. Das mögliche elektronische Verfahren basiert auf der Nutzung der Online-Funktion des neuen Personalausweises. Hier haben sowohl der Wohnungsgeber als auch der Meldepflichtige die Möglichkeit, sich gegenüber der Meldebehörde zu authentifizieren. Für den Fall, dass der Wohnungsgeber die Bestätigung verweigert, muss der Meldepflichtige dies der Meldebehörde mitteilen.

 

Angaben zum Wohnungsgeber

Neu ist, dass entsprechend § 3 Abs. 2 Nr.10 Bundesmeldegesetz der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung, und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern sind. Mit dieser Regelung soll die Schwelle für die rechtswidrige Erschleichung von Scheinanmeldungen wirksam angehoben werden. Gleichzeitig ist es so auch in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen möglich, die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung selbst zu bezeichnen (z. B. 2. OG rechts oder Wohnung Nr. 28).

 

 

 


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