Grundschulen


Kurzinformationen

Allgemein

Die Stadt Wittenberge ist Schulträger von 2 Grundschulen, der Friedrich-Ludwig-Jahn-Grundschule http://www.jahnschule-wittenberge.de/

und der Elblandgrundschule  https://www.elblandgrundschule.de/

Einschulung

Für jedes Kind, welches bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, besteht eine Schulpflicht. Diese beginnt am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, also zur Einschulung noch nicht das sechste Lebensjahr erreicht haben, können auch auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden.

Die Anmeldung in der Schule muss spätestens bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres erfolgen. Genaue Informationen zur Aufnahme Ihres Kindes und zum Anmeldeverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen Grundschule.

Mitzubringende Unterlagen sind die Teilnahmebestätigung am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung und die schulärztliche Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie die Geburtsurkunde des Kindes.

Sprachstandsfeststellung

Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren der Sprachstandsfeststellung  teilzunehmen. Ziel ist es hier, dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden , sodass die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis durchgeführt werden können. Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an der Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben, fordert die Schule die Eltern auf, ihrer Verpflichtungen zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind somit verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.

Eine Verpflichtung zur Sprachstandsfeststellung besteht allerdings nicht für Kinder, die sich bereits einer sprachtherapeutischen Behandlung unterziehen müssen oder für die Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere einer Behinderung eine Sprachförderung nicht durchgeführt werden kann. Für diese Kinder legen die Eltern der zuständigen Schule bei der Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung vor


Rechtsgrundlagen

Link: www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/5lbm1.c.48392.de

Link: www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/5lbm1.c.48399.de