Gewerbe

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Kurzinformationen

Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.

 

Wanderlager

Wanderlager - Wichtige geänderte Vorschrift § 56a GewO zum Thema Wanderlager. 

Der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wurde verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht. 

Die Anzeigepflicht nicht mehr für alle Wanderlager, sondern nur noch für solche, bei denen die An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgt (so genannte Kaffeefahrten).


Weiterführendes

Hier können Sie Ihr Gewerbe online An-, Um- oder Abmelden.


Ansprechpartner

G. Hahn
Zimmer 12
Telefon (03877) 951-216
Telefax (03877) 951-123


Formulare

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