Sachgebiet öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

Pyrotechnische Erzeugnisse

Weitergeleitet vom Synonym Feuerwerk

Beschreibung

Pyrotechnische Erzeugnisse werden in folgende Klassen eingeteilt:

 

Kategorie 1:                 sehr geringe Gefahr  (Kinder-  und Jugendfeuerwerk;  ganzjährig verwendbar)
Kategorie 2: geringe Gefahr (Silvesterraketen, Batterien usw.)
Kategorie 3: mittelgroße Gefahr
Kategorie 4: große Gefahr

 

 

Pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom  02.01. bis zum 30.12. grundsätzlich nicht verwendet werden.

Wer dieses trotzdem tun möchte, bedarf hierzu einer Ausnahmegenehmigung.

 

Ab Kategorie 3 ist das Abrennen nur von einem Pyrotechniker durchzuführen und bei der Stadt Wittenberge anzeigepflichtig.

Der Antragsteller hat dem Ordnungsamt das beabsichtigte Abbrennen von Feuerwerk zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Notwendige Angaben sind: Datum, Uhrzeit, Anlass, Ort; die Zustimmung des Grundstückeigentümers muss vorliegen.

 

Weiterhin darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein.

Das Abbrennen eines Feuerwerks in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

 

Im Genehmigungsverfahren werden außerdem in jedem Einzelfall weitere Aspekte wie Windstärke, Waldbrandgefahrenstufe und die allgemeine örtliche Lage berücksichtigt und beurteilt. Genehmigungen werden somit nur auf Widerruf ausgegeben, da sich am geplanten Tag des Abbrennens durch z.B. aktuelle Wetterlagen oder hohe Waldbrandgefahrenstufen die Genehmigung erlöschen kann.

 

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.


Rechtsgrundlagen

 


Fristen

vier Wochen


Gebühren

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk beträgt 100 €.

 


Ansprechpartner

D. Weitzmann
Zimmer 17a
August-Bebel-Straße 10
Telefon (03877) 951-226