Sachgebiet öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

Ausnahmegenehmigung von der Helmtragepflicht


Kurzinformationen

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.


Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)


Notwendige Unterlagen


Ansprechpartner

A. Hirsekorn
Zimmer 18
Telefon (03877) 951-214
Telefax (03877) 951-123